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Fachgruppe Steuern: Kein Vermögenszuwachs bei einer widerruflichen Schenkung auf Papier

Eine widerrufliche Schenkung auf Papier führt bei Begründung oder späterem Widerruf nicht zu einem steuerpflichtigen Vermögenszuwachs in Box 3.

Mutter und erwachsene Tochter halten eine Schenkung beim Notar schriftlich fest.
KI-generiertes illustratives Foto.

Die Beurteilung betrifft ein widerrufliches Schuldanerkenntnis

Die Wissensgruppe der niederländischen Steuerbehörde untersuchte ein notarielles Schuldanerkenntnis über 50.000 € eines Elternteils gegenüber einem volljährigen Kind. Das Kind kann Zahlung nach dem Tod verlangen; der Elternteil behält ein einseitiges Widerrufsrecht.

Begründung und Widerruf gelten als Vermögensbewegungen

Nach Auffassung der Wissensgruppe entsteht durch die Begründung selbst kein Vermögenszuwachs für die Berechnung der tatsächlichen Rendite in Box 3. Schuld und Forderung werden als Entnahme beziehungsweise Einlage behandelt. Beim Widerruf werden diese Bewegungen umgekehrt, ohne dadurch eine Rendite zu erzeugen. Bereits geschuldete Zinsen werden nicht rückwirkend aufgehoben.

Zinsen und Urkunde bleiben maßgeblich

Gezahlte Zinsen sind beim Elternteil ein negativer und beim Kind ein positiver laufender Ertrag. Den im Beispiel vereinbarten Zinssatz von 6 % hielt die Wissensgruppe für fremdüblich. Das Widerrufsrecht hat grundsätzlich keinen eigenständigen Wert. Eine konkrete Ausübungsabsicht am Bewertungsstichtag kann jedoch eine andere Beurteilung erfordern. Urkunde und tatsächliche Durchführung bleiben entscheidend.

Quelle und Hintergrund: Belastingdienst: herroepelijke schuldigerkenning uit vrijgevigheid en box 3.

Dieser Beitrag ist allgemeiner Natur und ersetzt keine Beratung, die auf Ihre konkrete Situation zugeschnitten ist.
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